KNOKE Beschlagtechnik GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

KNOKE Beschlagtechnik GmbH
Südstraße 2
D-32130 Enger
Tel.: +49 (5224) 9945-0

Email: info[at]knoke.eu
Internet: www.knoke.eu

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.04.2020

 

1. Geltungsbereich

Auftragnehmer im Sinne dieser Bedingungen ist die KNOKE Beschlagtechnik GmbH und Auftraggeber ist der jeweilige Besteller. Die nachfolgenden Lieferbedingungen sind Bestandteil des Vertrages zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, soweit keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (nachstehend „Leistungen“) und für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistungen gelten diese Lieferbedingungen als vom Auftraggeber angenommen. Entgegenstehende allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer widersprochen wurde.

 

2. Angebot/Bestellung

Die Angebote des Auftragsnehmers sind freibleibend. Bestellungen und mündliche Nebenabreden gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind. Maßgeblich für die Bestellung sind ausschließlich die Angaben in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Konstruktionsänderungen, die das Aussehen der Produkte des Auftragsnehmers nicht wesentlich verändern und die Funktionstüchtigkeit nicht einschränken, behält der Auftragnehmer sich vor. Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Maße und Gewichte oder sonstige Eigenschaften der vertraglichen Leistung geben im Zweifel nur annähernde Werte wieder. Zeichnungen und Unterlagen bleiben das Eigentum des Auftragnehmers. Bei Bestellung nach Zeichnung oder Muster übernimmt der Auftraggeber die Gewähr, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Über- oder Unterlieferungen um 10% sind hier zulässig.

 

3. Lieferung

Angegebene Lieferfristen und Liefertermine bestimmen, soweit nichts Verbindliches vereinbart ist, nur ungefähr den Zeitpunkt der Lieferung. Lieferfrist und Liefertermin sind eingehalten, wenn innerhalb der vereinbarten Frist oder zum vereinbarten Termin die Ware abgesandt oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Erfüllt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferzeit nach billigem Ermessen neu festzusetzen. Nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Werden wir an der Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder durch Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen. Im Übrigen kann der Auftraggeber für jede vollendete Woche der Verspätung eine Verzugsentschädigung von 1/2%, im Ganzen aber nur bis zur Höhe von 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung verlangen, das wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ihm, beginnend zwei Wochen ab Anzeige der Versandbereitschaft, die entstehenden Lagerkosten, mindestens jedoch 1/2% des Rechnungsbetrages, für jede volle Woche zu berechnen. Schadensersatzansprüche aus verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Lieferungen erfolgen unfrei auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware unser Werk verlässt oder abholbereit oder versandbereit gemeldet ist. Kosten der Verpackung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

4. Preis und Zahlung

Ist eine schriftliche Preisvereinbarung nicht getroffen, so gelten die in den neuesten Preislisten des Auftragnehmers angegebenen Preise, zuzüglich der Mehrwertsteuer. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb von 30 Tagen, ab Rechnungsdatum, netto zahlbar. Service- und Reparaturrechnungen sind sofort fällig. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, solange ältere fällige Rechnungen noch unbezahlt sind. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur nach Vereinbarung. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort nach Aufgabe zu bezahlen. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder wenn dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Auftraggeber zu mindern, werden alle Forderungen des Auftragnehmers, einschließlich derjenigen für die er Wechsel angenommen hat, sofort zur Zahlung fällig. Ferner ist der Auftragnehmer in einem solchen Fall berechtigt, noch anstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist von laufenden Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.  Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens nach Mahnung, ist der Auftragnehmer berechtigt Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz zu berechnen.

 

5. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferte Ware bleibt das Eigentum des Auftragnehmers, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt und die hingegebenen Wechsel und Schecks eingelöst sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen durch Dritte hat der Auftraggeber diese auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen, sowie uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zuzusenden. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber hiermit schon jetzt an den Auftragnehmer ab; dieser nimmt diese Abtretung an. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach vorstehenden Bestimmungen gewährten Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderungen des Auftragnehmers aus Lieferungen um mehr als 20% übersteigt.

 

 6. Gewährleistung

Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Leistungen ist der Zeitpunkt der Lieferung. Die gelieferten Leistungen sind sofort nach Empfang zu untersuchen. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und müssen spätestens binnen 5 Arbeitstagen nach Lieferung schriftlich dem Auftragnehmer zugegangen sein. Dies gilt insbesondere für erkennbare Mängel in Bezug auf Vollständigkeit der Lieferung. Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Erhalt der Lieferung dem Frachtführer gegenüber zu beanstanden und sich unter gleichzeitiger Anmeldung von Schadensersatzansprüchen auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen. Sonstige Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sogleich festgestellt werden, sind unverzüglich, nach Entdeckung des Fehlers sofort schriftlich zu rügen. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, steht nur dem Auftraggeber zu und ist nicht abtretbar. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung. Durch Nachbesserung und Ersatzlieferung wird der Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht gehemmt. Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich nach den Regelungen in der Auftragsbestätigung, ansonsten beträgt die Gewährleistungsfrist 2 (zwei) Jahre ab Lieferung. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, jedoch kann er nach eigener Wahl entweder den mangelhaften Liefergegenstand nachbessern oder durch eine mangelfreie Neulieferung ersetzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den mangelhaften Liefergegenstand zur Prüfung und zur Nacherfüllung des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen. Die Ein- und Ausbau- und Rücksendungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer wird innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung vornehmen.

Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber dem Verlangen des Auftragnehmers, die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen, nicht entspricht und er somit keine Gelegenheit hat, sich vom Mangel zu überzeugen.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auch über das Ergebnis der durchgeführten Prüfung des mangelhaften Gegenstandes in Kenntnis setzen. Kommt der Auftragnehmer zum Ergebnis, dass der angezeigte Mangel nicht von der Gewährleistung erfasst ist, sind vom Auftraggeber dem  Auftragnehmer die Kosten für die Nachbesserung bzw. Nachlieferung zu erstatten. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers setzt voraus, dass die gelieferten Leistungen von einer anerkannten und autorisierten Fachfirma – unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und anerkannten Regeln der Technik – einwandfrei montiert und unter genauer Beachtung der Vorgaben / Anweisungen des Auftragnehmers (technische Dokumentationen etc.) verwendet werden. Die Gewährleistungsfrist erlischt, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichen Zusammenhang mit der unsachgemäßen Veränderung, Verarbeitung oder sonstigen Behandlung steht. Für Schäden in Folge gebrauchsbedingter Abnutzung, natürlichem Verschleiß unterliegender Teile, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Wartung, gewaltsamer Beschädigung, Nichtbeachtung der technischen Dokumentation des Auftragnehmers, unrichtiger Benutzung bzw. falscher Bedienung und / oder ungeeigneter Betriebsmittel ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

Ist der Auftragnehmer mit der Beseitigung eines angezeigten Mangels in Verzug, hat der Auftraggeber nach schriftlicher Anzeige gegenüber dem Auftragnehmer das Recht, den Mangel selbst zu  Selbstkosten oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wobei vom Auftragnehmer die notwendigen Kosten zu erstatten sind. Ist der Mangel nach zweimaligem Nachbesserungsversuch oder nach zweimaliger Ersatzlieferung und nach dem Ablauf der vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht behoben, so kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt geltend machen. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jedweder Art, sofern bei dem Auftragnehmer kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, oder die zugesicherten Eigenschaften gerade das Mangelfolgeschadensrisiko verhindern sollen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen der Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

 

7. Schadensersatz

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Pflichten aus dem Vertrag und aus unerlaubter Handlung, sind in nachgenannten Grenzen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen.

Soweit dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese nach 12 Monaten. Bei Vorsatz und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

8. Vertraulichkeit

Alle vom Auftragnehmer stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen sind, soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder vom Auftragnehmer zur Weiterveräußerung durch den Auftraggeber bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Unternehmen des Auftraggebers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließlich Eigentum des Auftragnehmers. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Auftragnehmers dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung des Auftragnehmers sind alle vom Auftragnehmer stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an den Auftragnehmer zurückzugeben oder zu vernichten.

 

9. Schutz- und Urheberrechte

Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im folgenden „Schutzrechte“) ergeben, haftet der Auftragnehmer nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum des Auftraggebers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmens steht oder stand. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben,haftet der Auftragnehmer nicht, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie vom europäischen Patentamt veröffentlicht ist. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich von bekannt werdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und dem Auftragnehmer auf Verlangen – soweit möglich – die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen. Der Auftragnehmer ist nach eigener Wahl berechtigt, für den ein Schutzrecht verletzenden Liefergegenstand ein Nutzungsrecht zu erwerben oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht verletzt oder durch einen das Schutzrecht nicht mehr verletzenden gleichartigen Liefergegenstand zu ersetzen. Ist dem Auftragnehmer dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Auftraggeber– sofern er dem Auftragnehmer die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat – die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Die Rücktrittsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen, z. B. Kulanzregelungen, getroffen hat. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder er den Auftragnehmer nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, wenn die Liefergegenstände gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Auftraggebers gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht vom Auftragnehmer stammenden Gegenstand erfolgt oder der Liefergegenstand in einer Weise benutzt wird, die der Auftragnehmer nicht voraussehen konnte. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort der Lieferungen ist Enger. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für die Stand Enger zuständige Gericht. Diese Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung der Haager Einheitlichen Kaufgesetze, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs ist ausgeschlossen.

 

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oderwerden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr werden Auftragnehmer und Auftraggeber stattdessen eine gesetzlich zulässige Regelung vereinbaren.